Werkvertrag versus Arbeitnehmerüberlassung
Der Werkvertrag und die Arbeitnehmerüberlassung haben in der Praxis oft das gleiche Ziel, auch wenn dies juristisch komplett verschieden ist. Bei beiden werden Arbeiten von der Stammbelegschaft an andere übertragen. Bei beiden kommt unternehmensfremdes Personal in den Betrieb, sei es wortwörtlich oder im übertragenen Sinne, indem eine Zuarbeit an einem anderen Ort geleistet wird.
Für das Hauptunternehmen ergibt sich damit die Frage, welche der beiden Vertragsformen hierbei besser ist. Diese Entscheidung ist wichtig, denn beide Vertragsarten sind unterschiedlich geregelt. Sie bringen verschiedene Rechte und Pflichten mit sich und diese müssen in der Praxis auch so klar getrennt voneinander umgesetzt werden. Geschieht das nicht, kann es zu ernsthaften rechtlichen Problemen führen.
Der Unterschied zwischen der Arbeitnehmerüberlassung und dem Werkvertrag
Tatsächlich kann die Trennung zwischen beiden in der Realität fließend sein und das ist ein rechtliches Risiko. Bei der Bewertung, welches Rechtsverhältnis hier vorliegt, wird nämlich nicht auf das geschaut, was das Papier vorschreibt. Stattdessen wird überprüft, wie die Handhabung in der Praxis vonstattengeht. Das kann dann zu den besagten ernsthaften juristischen Konsequenzen führen, wenn hier das Papier und die Praxis nicht gleich sind. Die Unterscheidung zwischen beiden Vertragsformen geschieht anhand bestimmter Merkmale und diese sehen wie folgt aus:
1. Die Arbeitskraft
Bei der Arbeitnehmerüberlassung und beim Werkvertrag werden Arbeitnehmer in den Betrieb des Bestellers entsandt. Bei der Arbeitnehmerüberlassung geht es darum, genau diese Arbeitskräfte einzukaufen. Diese werden vom Hauptbetrieb bezahlt. Es erfolgt eine Absprache zwischen dem Besteller und dem Verleihunternehmen, das und wie viele Arbeitskräfte entsandt werden. Auch der Betriebsrat hat hier ein Mitspracherecht, ob Personal ausgeliehen werden kann und in welchem Umfang dies geschieht.
Der Werkvertrag dagegen kümmert sich nicht um die Arbeitskräfte. Es wird ein bestimmtes Ergebnis bei dem Auftragnehmer bestellt. Wie dieser dann das Ergebnis erreicht, bleibt ihm überlassen. Dazu gehört auch, wie viele Arbeitnehmer er dafür einsetzt. Das hat keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung. Hier hat der Betriebsrat kein Mitspracherecht.
2. Der Zeitaufwand
Die Arbeitnehmerüberlassung wird nach den Arbeitsstunden, die von den Leiharbeitern geleistet werden, bezahlt. Das heißt, die tatsächlich gearbeitete Zeit wird am Ende entlohnt. Darüber hinaus ist der Einsatz der Leiharbeiter auf 18 Monate begrenzt, was jedoch durch eine tarifliche oder betriebliche Vereinbarung auf ein Maximum von 24 Monaten ausgeweitet werden kann.
Für die Werkerstellung gilt, dass zwar ein Abgabetermin vereinbart wird, es aber unerheblich ist, wie lange an dem Werk in der Realität gearbeitet wurde. Bezahlt wird das Ergebnis, nicht die Arbeitsstunden, die für das Ergebnis aufgewendet werden. Das macht die Entlohnung einfach im Voraus zu berechnen, während es zugleich das Werkvertragsunternehmen zu mehr Effizienz anreizt.
3. Die Organisation
Der Entleihbetrieb ist bei der Arbeitnehmerüberlassung dafür Zuständig, die Arbeitnehmer einzuteilen. Es ist also dem Entleiher überlassen, die Arbeitskräfte effizient einzusetzen und dabei auch die Qualität der Arbeiten zu überwachen.
Im Werkvertragsrecht arbeitet der Auftragnehmer komplett in eigener Verantwortung. Er bestimmt alle Arbeitsläufe selbst. Das schließt auch die Organisation des dafür verwendeten Personals ein, wie zum Beispiel deren Anzahl, Zuständigkeiten und Qualifikationen. Auch ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, die Qualität der Arbeiten sicherzustellen.
4. Das Weisungsrecht und die Zugehörigkeit
Leihbeschäftigte werden Teil des Bestellunternehmens und sind damit auch der Stammbelegschaft gegenüber gleichgestellt. Auch hat der entleihende Betrieb das Weisungsrecht für die eingesetzten Leihbeschäftigten. Auch fallen sie unter der Zuständigkeit des Betriebsrates.
Entsendet ein Werkvertragsunternehmen Arbeitnehmer in den Bestellbetrieb, bleiben sie dennoch Teil des Auftragsunternehmens. Sie können in die Abläufe des Bestellbetriebes integriert werden, wenn das für die Erstellung des Werkes nötig ist. Dabei beteiligen sie sich jedoch nicht an allgemeinen Abläufen im Betrieb und der Betriebsrat ist auch nicht für sie zuständig.
Tatsächlich erteilen in der Praxis die Bestellunternehmen auch Anweisungen gegenüber den Werkvertragsarbeitern. Diese Anweisungen dienen jedoch nur dazu, einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen. So kann zum Beispiel für ein Werk den beteiligten Malern vorgegeben werden, welche Materialien und welche Farben sie verwenden sollen. Es ist jedoch das Werkvertragsunternehmen, das bestimmt, wann die Arbeiten für die Erstellung beginnen und wo sie ausgeführt werden.
5. Das Risiko
Bei der Arbeitnehmerüberlassung liegt die Verantwortung für die Leiharbeitnehmer beim Entleiher. Das heißt, dieser trägt auch die Risiken hinsichtlich des Einsatzes der Leihbeschäftigten, ihrer Produktivität und Schäden, die durch diese möglicherweise verursacht werden.
Im Rahmen eines Werkvertrages liegt das Risiko komplett beim Werkunternehmen. Es ist dafür verantwortlich, das eigene Personal richtig einzusetzen und es haftet für alle Schäden, die durch dieses verursacht werden. Hier ist ganz klar auch darauf abzustellen, dass immer automatisch ein Scheinwerkvertrag vorliegt, wenn das Werkunternehmen nicht für das Werk haftet.
6. Die rechtliche Regelung
Der Werkvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Für die Arbeitnehmerüberlassung dagegen befinden sich die Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Aus dem Werkvertragsrecht ergibt sich, dass ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer entsteht. Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung entsteht jedoch ein Dreiecksverhältnis. Dabei besteht ein Vertrag zwischen dem Entleih- und dem Verleihunternehmen und ein weiterer Vertrag wischen dem Leiharbeiter und dem Verleihunternehmen. Dabei tritt der Entleiher in der faktischen Rolle des Arbeitgebers auf. Mehr über Arbeitsrecht >>>
Warum Arbeitnehmerüberlassung?
Die Arbeitnehmerüberlassung ist ein sehr gutes Mittel, wenn einfach nur Arbeitskräfte über verschiedene Bereiche des Entleihunternehmens benötigt werden. Auch bringt sie den Vorteil, dass der Entleiher ständig die Kontrolle über die Arbeiten ausübt. Er hat das Weisungsrecht und die Leiharbeiter werden in die Organisation seines Betriebes integriert.
Die Nutzung des Personal Leasings ist auch dahingehend sehr einfach, als das der Betrieb wie gewöhnlich stattfindet. Anstatt neuer Stammarbeiter werden die Tätigkeiten einfach nur durch Leiharbeiter ausgeführt und das ist in der Praxis der größte Unterschied. Einziges Problem ist die zeitliche Beschränkung auf eine maximale Dauer der Entleihung. Diese bezieht sich jedoch auf die Arbeitskräfte, so dass hier mit immer neuen Arbeitskräften diesem entgegengewirkt werden kann. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag – Inhalt und Bedeutung >>>
Warum ein Werkvertrag?
Um mit einem Werkvertrag personelle Engpässe oder zu wenig Kapazitäten im Betrieb zu begegnen, müssen die auszuführenden Tätigkeiten als Werk definiert werden können. Darüber hinaus sollten sie als Block zusammengefasst sein, um von einem Werkvertragsunternehmen mit einer Gruppe von Werkvertragsarbeitnehmern übernommen werden zu können.
Liegt diese Voraussetzung vor oder kann sie durch eine entsprechende Umorganisation mit einem verschieben der Stammarbeiter erreicht werden, bietet der Werkvertrag eine Menge Vorteile. Hier arbeiten die Fremdarbeitskräfte unter dem Management des Werkvertragsunternehmens, so dass dafür keine Ressourcen und Zeit aufgewendet werden müssen.
Es gibt keine Begrenzung hinsichtlich der Zeit. Soweit ein Werk darin besteht, immer weitere, neue Einheiten herzustellen, kann der Vertrag immer wieder fortgesetzt werden. Dank der Entlohnung für das Ergebnis lässt sich hier die Finanzplanung vereinfachen. Auch ist die zeitliche Planung einfacher, denn das Werk bzw. die Einheiten müssen zu bestimmten Zeiträumen abgeliefert werden.
Auch trägt das Werkvertragsunternehmen die Risiken, wie den Untergang des Werkes, einen Leerlauf bei den Arbeitskräften und sogar gegenüber Schäden, die bei der Erstellung des Werkes verursacht werden. Das ist eine deutliche Entlastung für den Besteller.
Welche Vertragsform ist in welchem Fall zu empfehlen
Möchte der Hauptbetrieb die Kontrolle über alle Arbeiten behalten, dann ist eine Arbeitnehmerüberlassung besser. Das Gleiche gilt, wenn die Arbeiten über den gesamten Betrieb verteilt stattfinden sollen. Auch ist für eine Arbeitnehmerüberlassung eine kürzere Dauer des Vertrages von Vorteil.
Wenn dagegen die Leistungsvornahme länger dauern soll und es sich dabei um einen Block handelt, der von einem Team abgearbeitet wird, ist der Werkvertrag besser. Das gilt vor allem im Hinblick auf die Sicherheit der finanziellen und zeitlichen Planung, sowie der Übernahme der Risiken.
Fazit
Der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und der Arbeitnehmerüberlassung mag in der Praxis fließend sein, doch es ist aus juristischer Sicht besser, hier für eine klare Abgrenzung zu sorgen. So bestimmt bei der Arbeitnehmerüberlassung der Entleihbetrieb über die Arbeitskräfte und den Zeitaufwand. Die Leiharbeiter werden teil des Stammbetriebes und dieser hat das Weisungsrecht diesen gegenüber. Im Gegensatz dazu ist es im Werkvertrag das Werkunternehmen, dass diese Verantwortung und Risiken trägt. Die Fremdarbeitnehmer werden nicht in den Bestellbetrieb integriert.
Bei der Frage, ob nun eine Arbeitnehmerüberlassung oder ein Werkvertrag der beste Weg für ein Unternehmen ist, muss danach abgewogen werden, wie viel Kontrolle und wie lange die Leihbeschäftigten bzw. das Werkvertragsunternehmen gebraucht werden. Dazu kommen das Risiko und die Organisation des Hauptbetriebes.
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