13 Sep. 2024

Arbeitnehmerüberlassung - der Gleichstellungsgrundsatz

Laut dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gilt der sogenannte „Grundsatz der Gleichstellung“. Das bedeutet, dass das Verleihunternehmen dazu verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der Leiharbeiter genauso behandelt wird, wir die Stammbelegschaft im Entleihbetrieb.

Diese Gleichstellung erstreckt sich über die gesamte Beschäftigung hinweg. Das schließt zum Beispiel die wesentlichen Arbeitsbedingungen mit ein. Hier darf es keinen Unterschied zwischen dem Leiharbeiter und der Stammbelegschaft geben. Auch muss der Lohn in gleicher Höher und auf der gleichen Weise gezahlt werden.

Auch hier hat sich mitunter ein Unterschied zwischen dem Geist der Regelung und der Umsetzung im echten Leben ergeben. So werden Leiharbeiter oftmals weniger gut bezahlt und müssen sich mit Arbeitsumständen abfinden, die nicht immer denen der Stammbeschäftigten entsprechen. Als Zeitarbeit Personal sind die einzelnen Leiharbeiter kaum in der Lage, eine Gleichbehandlung gegenüber dem Entleihunternehmen durchzusetzen.

Ziele der Gewerkschaften

Gewerkschaften haben hier versucht, für Abhilfe zu sorgen. Dies geschieht innerhalb von Verhandlungen von Tarifverträgen und in Form von Lobbyarbeit gegenüber der Regierung. Damit sollen verschiedene Ziele erreicht werden:

  1. Die Leiharbeit darf nur zur Überbrückung bestehender personeller Engpässe eingesetzt werden und ist insbesondere dann nicht statthaft, wenn damit Tarifverträge unterlaufen werden sollen.
  2. Leiharbeiter müssen vom ersten Arbeitstag an die gleiche Bezahlung wie Stammarbeiter erhalten.
  3. Die Arbeitsbedingungen müssen vom ersten Einsatztag an denen der Stammbelegschaft entsprechen.
  4. Leiharbeiter sollen eine Zulage von 10% erhalten. Damit wird die Flexibilität für die Arbeitnehmer belohnt, während für die Arbeitgeber die Motivation steigt, Arbeitnehmer fest anzustellen.
  5. Keine Synchronisation. Das bedeutet, dass Leihunternehmen die Beschäftigten in bezahlter Anstellung behalten, auch wenn diese nicht weiterverliehen werden. Damit erhalten die Arbeitnehmer die Stabilität in ihrem Leben, die sie benötigen.
  6. Die Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung muss sich an dem Arbeitsplatz, nicht der Person, orientieren. Damit wird verhindert, dass nach dem Ablauf der Höchstdauer einfach ein anderer Leiharbeiter ausgeliehen wird.
  7. Leiharbeiter sind wie alle anderen Beschäftigten in den Arbeits- und Mittbestimmungsgesetzen zu berücksichtigen.

Im Grundsatz gilt, dass alle Beschäftige im Rahmen einer Leiharbeit über die gleichen Rechte verfügen, wie alle festangestellten ArbeitnehmerInnen. Dabei ist es das Leihunternehmen, dass die Beiträge zur Sozialversicherung abführen muss und auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sicherstellt.

Darüber hinaus gilt der gesetzliche Kündigungsschutz. Gerade das aber ist mit einem Problem behaftet. Typischerweise dauert ein Leiharbeitsverhältnis nur wenige Monate. Der gesetzliche Kündigungsschutz greift jedoch erst nach 6 Monaten. Das heißt, dieser liegt für einen Leiharbeiter oftmals überhaupt nicht vor.

Davon abgesehen gibt es auch für die Zeitarbeit Tarifverträge, die Regelungen zur Arbeitszeit, zum Gehalt und zu Boni enthalten. Theoretisch kann damit der branchenübliche Lohn verdient werden. Das heißt, dass auch in der Leiharbeit das Entgelt von der ausgeübten Tätigkeit abhängt. Dennoch sieht es in der Realität so aus, dass der Niedriglohnanteil in der Leiharbeit gegenüber den Vollzeitbeschäftigten dreimal so hoch ist.

Für Spezialisten gibt es eigene Verleihfirmen. Dazu gehören vor allem Fachleute für Kraftwerke, Lokführer und Ärzte. Es gibt sogar Zeitarbeitsfirma für Ingenieure. Da solche Spezialisten knapp und sehr gefragt sind, ergeben sich hier sehr gute Verdienstmöglichkeiten. Zum Beispiel ist die Zeitarbeit für Ingenieure oft ein guter Weg, ein wenig mehr als der Durchschnitt zu verdienen.

Zeitarbeit, Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung beschreiben alle genau den gleichen Vorgang, bei dem sich ein Entleihunternehmen Arbeitskräfte von einem Verleihunternehmen für einen begrenzten Zeitraum ausleiht. Die Leiharbeiter sind dabei theoretisch den Stammbeschäftigten gleichgestellt, was sowohl die Arbeitsbedingungen, als auch die Entlohnung betrifft.

Für Unternehmen bietet die Leiharbeit die Möglichkeit, Arbeitsspitzen zu bewältigen. Für Arbeitsuchende bietet die Leiharbeit eine Chance, eine Festanstellung zu erhalten, sei es im Verleihunternehmen oder in der Stammbelegschaft des Entleihbetriebes.

In der Realität jedoch finden Leiharbeiter oftmals keine Festanstellung. Auch erhalten sie einen geringeren Lohn und ihre Arbeitsbedingungen sind oftmals nicht so gut wie der der Festangestellten.

Eine Ausnahme bilden Fachkräfte. Diese sind aufgrund des Fachkräftemangels sehr gefragt, so dass zum Beispiel Ingenieure in der Zeitarbeit überdurchschnittlich hohe Verdienste erreichen können.