Zusammenarbeit mit Subunternehmen: Was Sie rechtlich beachten müssen
Nicht selten kommt es vor, dass Unternehmen einen bestimmten Großauftrag übernehmen wollen, aber nicht alle Arbeiten, die dabei anfallen, alleine ausführen können. Häufig bedienen sie sich dann einem Subunternehmer. Dieser übernimmt eigenständig bestimmte Leistungen.
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Vertragsgestaltung zwischen Generalübernehmer und Subunternehmer
Wichtig ist zunächst, dass Auftragnehmer (auch als Generalunternehmer oder Generalübernehmer bezeichnet) und Subunternehmer einen rechtssicheren Vertrag über ihre Zusammenarbeit abschließen. Beim „Subunternehmervertrag“ handelt es sich – je nach vereinbarter Leistung – um einen Werkvertrag oder um einen Bauvertrag.
Mit einem rechtssicheren Subunternehmervertrag können Sie schon im Vorfeld potenzielle Konflikte vermeiden und Haftungsrisiken minimieren.
Was ein Subunternehmervertrag beinhalten sollte
Folgende Angaben bzw. Regelungen sollte ein Subunternehmervertrag enthalten:
- Name und Anschrift der Vertragspartner
- Beschreibung der vom Subunternehmer zu erbringenden Bau- oder Werkleistung
- Leistungszeitraum und Liefertermin
- Gegebenenfalls Termine für Zwischenabnahmen
- Ort der Tätigkeit
- Art und Weise, wie die Abnahme erfolgen soll
- Vereinbarung über die Vergütung des Subunternehmers und Zahlungsmodalitäten
- Regelung zur Mängel- bzw. Schadenshaftung und zu möglichen Regress-/Schadensersatzansprüchen des Generalunternehmers
- Für den Fall eines Leistungsverzugs des Subunternehmers kann gegebenenfalls eine Vertragsstrafe vereinbart werden
Wenn der Subunternehmer gegen vertragliche Absprachen verstößt, kann der Generalunternehmer Ansprüche gegen ihn geltend machen. Dazu zählen Forderungen auf Nachbesserung, sofern die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht wurden, sowie mögliche Schadensersatzansprüche, falls aufgrund der Vertragsverletzung ein konkreter Schaden entstanden ist.
Der Subunternehmer…
- schuldet nicht nur seine Mitarbeit, sondern einen Arbeitserfolg in Form einer konkreten Bau- bzw. Werkleistung.
- erbringt die Leistung eigenständig bzw. mit eigenen Arbeitnehmern.
- verwendet – falls nichts anderes vereinbart wurde – seine eigenen Arbeitsmittel wie Werkzeug, Fahrzeuge etc…
- ist nicht in die Arbeitsorganisation des Generalübernehmers eingegliedert.
Der Generalübernehmer…
- hat kein Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten des Subunternehmers.
- darf die Tätigkeit des Subunternehmers kontrollieren, aber er muss dessen Eigenständigkeit respektieren und hat kein Recht, in die konkrete Ausführung der Arbeiten des Subunternehmers einzugreifen.

Wer haftet für Schäden oder Mängel verursacht durch Subunternehmer?
Zivilrechtlich betrachtet ist der Subunternehmer ein Erfüllungsgehilfe des Generalübernehmers. Gemäß § 278 BGB hat ein Schuldner das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten. Mit anderen Worten: Grundsätzlich haftet der Generalübernehmer für Mängel oder Schäden, die der Subunternehmer verursacht.
Gegebenenfalls haben Generalübernehmer jedoch die Möglichkeit, einen Regressanspruch gegen den Subunternehmer geltend zu machen, um die Kosten für Nachbesserungen oder vom Subunternehmer verursachte Schäden zurückzufordern. Je nach Grad der Fahrlässigkeit sowie Art und Höhe des verursachten Schadens muss unter Umständen der Subunternehmer ganz oder teilweise für den Schaden aufkommen.
Im Subunternehmervertrag können Sie Haftungsklauseln festlegen. Darin kann neben der Regelung von Schadensersatzansprüchen auch ein Haftungsausschluss für bestimmte Risiken vereinbart werden.
Generalübernehmer sollten ihre Betriebshaftpflichtversicherung dahingehend überprüfen, ob diese auch das Haftungsrisiko beim Einsatz von Subunternehmen umfasst.
Nachweise und Kontrolle
Weil der Generalunternehmer gegenüber dem Kunden auch für die Leistung des eingesetzten Subunternehmers verantwortlich ist, sollte er bestimmte Kontrollmaßnahmen ergreifen. Dies bezieht sich einerseits auf die Ausführung der Arbeiten des Subunternehmers.
Um sich als Generalunternehmer abzusichern, sollten Sie bei Abnahme des Werks oder der Bauleistung immer ein Abnahmeprotokoll erstellen. Damit können Sie Mängel ausschließen und sich gegen Ansprüche des Kunden absichern.
Andererseits sollte der Generalunternehmer aber auch den Umgang des Subunternehmers mit seinem Personal kontrollieren. Es geht dabei vor allem um die korrekte Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns und die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften. Denn: Kommt der Subunternehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, haftet grundsätzlich der Generalunternehmer, zum Beispiel für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge oder nicht bezahlte Mindestlöhne. Hierzu kann sich der Generalunternehmer beispielsweise Lohnabrechnungen oder Arbeitszeitnachweise des Subunternehmers vorlegen lassen.
Darüber hinaus ist es sinnvoll, sich vor der Beauftragung eine Betriebshaftpflichtversicherung des Subunternehmers nachweisen zu lassen.
Last, but not least: Generalübernehmer sind auch dann in der Verantwortung, wenn sich der von ihm eingesetzte Subunternehmer als Scheinselbstständiger entpuppt oder wenn es sich um einen Fall der verdeckten Leiharbeit handelt. Deshalb sollten Generalübernehmer die geeigneten und notwendigen Vorkehrungen treffen, damit Scheinselbstständigkeit und verdeckte Leiharbeit vermieden werden.
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