24 Feb. 2025

Abgrenzung zwischen Werkverträgen, Dienstverträgen und Arbeitnehmerüberlassung

Im deutschen Vertrags – und Arbeitsrecht ist die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, Dienstverträgen und Arbeitnehmerüberlassung. Es ist wichtig für Unternehmen, dass sie die passende Vertragsform wählen. Damit vermeiden Sie rechtliche Risiken und können effizient mit externen Dienstleistern und Arbeitnehmern zusammenarbeiten. Wenn ein Unternehmen die falsche Vertragsform wählt, führt das zu rechtlichen Konsequenzen. Deshalb ist es wichtig, dass man als Unternehmen genau weiß, welche Vertragsform man wählt.

Definition von Werk- und Dienstvertrag

Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Vertragsformen im deutschen Zivilrecht. Ihr Zweck und ihre rechtliche Struktur haben wesentliche Unterschiede. In beiden Fällen erbringt eine Partei eine Leistung. Dabei sind die Verpflichtungen der beteiligten Parteien sehr unterschiedlich. Im Werkvertrag geht es eher darum, ein konkretes Ergebnis herbeizuführen. Beim Dienstvertrag steht die Tätigkeit selbst im Mittelpunkt, es muss dabei kein bestimmter Erfolg garantiert werden.

Was ist ein Werkvertrag?

Ein Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Dabei verpflichtet sich der Auftragnehmer, dass er ein bestimmtes Werk erstellt. Hier steht im Mittelpunkt, dass ein konkret definiertes Ergebnis erzielt wird, das über die Leistung hinausgeht. Der Auftragnehmer hat erst Anspruch auf Vergütung, wenn der Auftragnehmer das Ergebnis gemäß den vertraglichen Vereinbarungen erfüllt und der Auftraggeber es abgenommen hat.

In der Praxis bedeutet das zum Beispiel die Errichtung eines Bauwerks, die Reparatur eines Gerätes, die Entwicklung einer Software oder die Anfertigung eines Kunstwerks. Dabei hat der Auftragnehmer die Verantwortung dafür, dass das Werk mangelfrei übergeben wird. Er haftet auch für eventuelle Fehler und Abweichungen vom Vertragsgegenstand. Der Auftraggeber hat das Recht auf Nachbesserung oder kann auch eine Minderung des Preises durchsetzen, wenn das Ergebnis nicht den vereinbarten Anforderungen entspricht. In manchen Fällen kann er sogar vom Vertrag zurücktreten.

Was ist ein Dienstvertrag?

Im Gegensatz dazu regelt der Dienstvertrag, der in § 611 BGB verankert ist, eine fortlaufende oder einmalige Tätigkeit, bei der kein konkreter Erfolg geschuldet wird. Hier ist es wichtiger, dass der Auftragnehmer eine bestimmte Leistung erbringt und nicht, dass er ein bestimmtes Endergebnis erzielt. 

Ein Beispiel für einen Dienstvertrag ist ein Arbeitsvertrag. In diesem stellt der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung. Er haftet allerdings nicht für das wirtschaftliche Ergebnis. Auch Verträge mit Ärzten, Anwälten oder Beratern sind Dienstverträge. Hier vergütet man ihre Tätigkeit, ohne sicher zu wissen, ob das gewünschte Ergebnis eintritt. Ein Arzt bekommt zum Beispiel seine Vergütung für eine durchgeführte Behandlung. Es ist unabhängig davon, ob der Heilungsprozess wie gewünscht eintritt. Auch ein Rechtsanwalt erhält seine Vergütung unabhängig davon, ob der Gerichtsprozess gewonnen oder verloren wird.

Unterscheidungsmerkmale

Die beiden Vertragsarten entscheiden sich außerdem in der Abwicklung ihrer Vergütung. Beim Werkvertrag erfolgt die Zahlung erst, nachdem der Auftragnehmer die Arbeit fertiggestellt und der Auftraggeber sie abgenommen hat. Bei einem Dienstvertrag zahlt der Auftraggeber eher einen Stunden- oder Monatslohn, unabhängig vom erzielten Ergebnis. Gerade bei Arbeitsverträgen ist das wichtig, da der Arbeitnehmer für seine geleistete Arbeitszeit entlohnt wird. Dabei ist es unabhängig davon, ob seine Tätigkeit einen wirtschaftlichen Erfolg für den jeweiligen Arbeitgeber erbringt.

Bei den beiden Vertragsarten ist außerdem die Weisungsgebundenheit ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal. Bei einem Werkvertrag arbeitet der Auftragnehmer selbstständig. Er entscheidet selber darüber, auf welche Art und Weise er seine Leistung erbringt. Wichtig ist, dass am Ende das Ergebnis den vertraglichen Anforderungen entspricht. Das bedeutet, dass bei einem Werkvertrag weniger Weisungsgebundenheit vorliegt. Im Gegensatz dazu ist die Weisungsgebundenheit in einem Dienstvertrag wesentlich höher. Das gilt besonders für Arbeitsverhältnisse. So wird ein Arbeitnehmer zum Beispiel in eine betriebliche Organisation durch den Arbeitgeber integriert. Er unterliegt ihm auch weisungsgebunden in Bezug auf seine Arbeitszeit, die Art der auszuführenden Tätigkeiten und dem Einsatzort, an dem er seine Arbeit verrichtet.

Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag?

Oftmals ist es schwer, eine klare Abgrenzung zwischen Werk – und Dienstverträgen zu schließen. Gerade in solchen Fällen, bei denen die Tätigkeiten sowohl einen werkvertraglichen als auch einen dienstvertraglichen Charakter haben, kann die Abgrenzung schwerfallen. 

Denken wir zum Beispiel an die Softwareentwicklung. Hier gibt der Arbeitgeber den Auftrag, dass eine spezielle Softwarelösung mit klar definierten Anforderungen für sein Unternehmen entwickelt wird. Es handelt sich hier ganz klar um einen Werkvertrag. Soll der IT Berater allerdings in der Folge kontinuierlich seinen Support und Beratungsleistungen erbringen, liegt hier ein Dienstvertrag vor. Oftmals ist es gerade in der IT so, dass zuerst eine Software entwickelt werden soll und danach ein Support zur Verfügung gestellt werden soll. In diesem Fall gestaltet sich die Abgrenzung als schwierig.

Normalerweise kann man die Abgrenzung zwischen Werk – und Dienstvertrag anhand verschiedener Kriterien machen. Bei einem Werkvertrag wird ein konkretes Ergebnis gefordert. Bei einem Dienstvertrag ist das nicht so. Beim Werkvertrag nimmt der Auftraggeber das Ergebnis ab. Bei einem Dienstvertrag liegt dieser Fall nicht vor. Der Auftraggeber vergütet den Werkvertrag, sobald der gewünschte Erfolg eintritt. Auch dies ist beim Dienstvertrag nicht der Fall. Bei einem Werkvertrag hat der Arbeitnehmer eine größere Freiheit. Bei einem Dienstvertrag hat er oftmals eine enge Weisungsgebundenheit mit seinem Arbeitgeber.

arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung: Definition und Merkmale

Die Arbeitnehmerüberlassung, auch Zeitarbeit genannt, ist in §§ 1 ff. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. In diesem Fall verleiht ein Unternehmen oder auch Verleiher genannt, seine Arbeitnehmer an ein anderes Unternehmen, das Entleiher genannt wird. Der Verleiher erhält sein Entgelt vom Entleiher. Die überlassenen Arbeitnehmer bleiben weiterhin formal beim Verleiher angestellt. Sie können weisungsgebunden beim Entleiher sein, was die täglichen Arbeiten angeht. Was allerdings Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch und dergleichen betrifft, besteht die Weisungsgebundenheit weiterhin beim Verleiher.

Die Arbeitnehmerüberlassung unterscheidet sich vor allen Dingen durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in die betriebliche Organisation des Entleihers. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung beim Entleiher, der ihm auch gewisse Weisungen erteilen kann. Das ist ein entscheidender Unterschied, da bei einem Werk – oder Dienstvertrag der Auftragnehmer nicht in den Betrieb seines Auftraggebers integriert wird.

Die Arbeitnehmerüberlassung findet man klassisch in Branchen, die einen hohen, schwankenden Personalbedarf haben. Das sind besonders Spitzenzeiten wie Weihnachten oder andere Feiertage. Logistik- und Produktionsunternehmen setzen klassisch auf Arbeitnehmerüberlassung. Auch im Gesundheitswesen setzen Unternehmen häufig auf Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Personalbedarf schwankt. Deutsche Unternehmen sind so in der Lage, dass sie kurzfristige Engpässe durch den Einsatz von Arbeitnehmern aus der Arbeitnehmerüberlassung überbrücken können. Der Vorteil für sie ist, dass sie keine langfristig Arbeitsverhältnisse eingehen müssen.

Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Werkvertrag, Dienstvertrag und Arbeitnehmerüberlassung?

Unternehmen müssen diese drei Vertragsformen klar voneinander unterscheiden. Ein fehlerhafter Vertrag kann rechtliche Konsequenzen für den Auftraggeber und den Auftragnehmer haben. Gerade die illegale Arbeitnehmerüberlassung und auch die Scheinselbstständigkeit können hohe Strafen nach sich ziehen.

So unterscheiden sich Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung zum Beispiel dadurch, dass der Auftragnehmer ein konkretes Werk schuldet. Dabei arbeitet er eigenständig. Er wird allerdings nicht in den Betrieb des Auftraggebers integriert. Sollte in der Praxis etwas anderes vorliegen, gibt es den Vorwurf der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung.

Bei einem Dienstvertrag ist die Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung oftmals etwas schwierig. Ein echter Dienstvertrag ist normalerweise eine unabhängige Dienstleistung. Integriert der Auftraggeber den Dienstleistenden in seinen Betrieb und unterstellt ihn Weisungen, handelt es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine fehlerhafte Vertragswahl?

Ist die Vertragsart mal falsch gewählt, kann das erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen für alle Parteien haben. Gerade bei der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung drohen harte Sanktionen nach dem AÜG. 

Wenn Unternehmen in einer Arbeitnehmerüberlassung arbeiten, die allerdings als Werk – oder Dienstvertrag deklariert werden, können Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden, strafrechtliche Konsequenzen drohen oder der betroffene Mitarbeiter muss sogar im Unternehmen fest angestellt werden.

Deshalb müssen Unternehmen die Vertragsinhalte klar voneinander abgrenzen. Wenn Unternehmen tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassung betreiben, aber fälschlicherweise Werk- oder Dienstverträge abschließen, können Behörden Sozialversicherungsbeiträge nachfordern, strafrechtliche Konsequenzen verhängen oder sogar eine feste Anstellung des betroffenen Mitarbeiters im Unternehmen anordnen. In Fällen von Unsicherheit sollte man sich rechtliche Beratung suchen.