06 Nov 2024

Was ist ein Werkvertrag?

Werkverträge erlauben es, ein besonderes Werk zu bestellen, den Aufwand für die Erstellung des Werkes zu vergüten und beiden Parteien Sicherheit zu bieten. Das ist ein wenig viel für einen einzelnen Vertrag, doch das ist, was ein Werkvertrag auf den Punkt gebracht bedeutet. 

Der Werkvertrag auf einen Blick

Ein Werkvertrag ist etwas, womit man eine Taxifahrt abdeckt, ein neues Softwareprogramm für das Büro erhält oder mit dem man sich ein Haus bauen lässt. Das heißt, in jedem dieser Fälle wird etwas ge- bzw. erschaffen und in jedem Fall gibt es einen Aufwand, der ebenso in jedem Fall vergütet wird. Auf einen Blick zusammengefasst, dient ein Werkvertrag dazu, eine unternehmerische Tätigkeit abzusichern bzw. zu bestellen. Dabei gibt es zwei Parteien, einen Auftraggeber und einen Auftragnehmer. Der Auftraggeber möchte ein Werk erstellt haben, welches dann von dem Auftragnehmer erledigt wird.

Wie das Werk genau aussieht, wird im Vertrag geregelt. Darin enthalten sind auch Eventualitäten. Dazu gehören, was zu tun ist, falls das Werk nicht dem Auftrag entspricht oder nicht weiter benötigt wird. Auf der anderen Seite ist die Vergütung ebenfalls geregelt. Diese beinhalten dann auch die Regelungen dafür, wann eine Annahme des Werkes erfolgt ist und wie auf eventuelle Mängel reagiert werden kann. Dazu kommen mitunter Sondervorschriften für bestimmte Werkverträge.

Wichtig ist bei einem Werkvertrag, dass der Fokus auf dem fertiggestellten Werk liegt. Es kommt nicht unbedingt auf die Arbeitsleistung oder ähnliches an, sondern dass das, was als Werk bestellt wurde, so erschaffen wird, wie es der Bestellung entspricht.

Im Gegensatz dazu wird bei einem Dienstvertrag nur eine Dienstleistung bereitgestellt. In diesem Fall ist es nicht wichtig, ob diese Dienstleistung zu einem erfolgreichen Ende führt oder ob das Ende den Vorstellungen des Auftraggebers entsprechen.

Die Vergütung in Werkverträgen richten sich nach den üblichen Tarifen, die sich regional unterscheiden. Dazu kommt, dass sie ein beliebtes Mittel sind, mit Freelancern zusammenzuarbeiten. Dabei bringen sie viel Flexibilität und sie verlagern das unternehmerische Risiko auf den Auftragnehmer.

Nachdem wir uns mit den eher allgemeinen Aspekten eines Werkvertrages oberflächlich vertraut gemacht haben, wird es Zeit, diesen ein wenig in der Tiefe zu betrachten. Das Werkvertragsrecht ist in BGB §§ 631 ff geregelt. Danach handelt es sich um einen Vertrag, in welchem sich ein Auftragnehmer verpflichtet, für den Auftraggeber ein bestimmtes Werk herzustellen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftraggeber, für dieses Werk ein Entgelt zu entrichten.

Mit dieser Definition ist es sofort klar, dass es darum geht, einen fertigen Endzustand herzustellen. Das mag ein komplettes Gemälde, ein Haus oder die erfolgreiche Fahr nach Hause mit dem Taxi sein. Es geht nicht darum, Zeit aufzuwenden und eine Dienstleistung bereitzuhalten. Das Entgelt richtet sich nach dem Ergebnis, nicht der Dauer der Arbeitsleistung.

Im Werkvertrag geht es also direkt um das Ziel, um das fertiggestellte Werk. Damit dieses auch tatsächlich den Anforderungen des Auftraggebers entspricht, wird per Gesetz eine Abnahme vorgesehen. Das heißt, der Auftraggeber kann nun das Werk in Augenschein nehmen und feststellen, dass es den Vorgaben der Bestellung entspricht. Erst wenn die Abnahme erfolgreich ist, besteht die Verpflichtung, im Gegenzug den Werklohn zu erbringen. Hier wieder ist klar zu erkennen, dass es um einen Lohn für das fertiggestellte Werk, nicht für die aufgewendete Zeit, geht.

Bei der Bearbeitung des Auftrages ist der Auftragnehmer selbstständig. Das bedeutet, dass dieser sich entscheiden kann, wann er mit welchen Ressourcen auf welchen Wegen das Werk erstellt. Er ist gegenüber dem Auftraggeber nicht weisungsgebunden.

Werkverträge werden im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit eingesetzt und sind sowohl für Unternehmer, als auch für Privatpersonen von Bedeutung. Klassische Anwendungsfälle sind:

  • Bauarbeiten, Renovierungen, Wartungen
  • Künstlerische und handwerkliche Leistungen
  • Reisen und Transport
  • Die Programmierung, Installation, Implementation und Modifizierung von Software und deren Systemen
  • Geistige Arbeitsleistung, wie zum Beispiel Ghostwriting
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Ein Werkvertrag weist bestimmte Merkmale auf, die im Detail so aussehen:

Ziel des  Werkvertrages

Bei einem Werkvertrag geht es nicht darum, eine Arbeitsleistung als solche zu erbringen. Tatsächlich ist es für den Vertrag aus allgemeiner Sicht unwichtig, wie viel Aufwand für die Fertigstellung des Werkes erbracht wird oder welcher Natur der Aufwand ist. Der Auftragnehmer entscheidet über seine Arbeitszeit und die eingesetzten Ressourcen.

Natürlich sieht es in der Realität so aus, dass der Auftragnehmer seinen Aufwand berechnet und diesen zur Grundlage der Höhe des Entgeltes macht. Er muss jedoch gegenüber dem Auftraggeber weder angeben noch begründen, warum er das Entgelt in dieser Höhe erwartet. Es ist eine Frage der Verhandlung zwischen beiden Parteien.

Am Ende geht es darum, dass ein Arbeitsergebnis erbracht wird und das dies in einem Zeitraum geschieht, der zuvor festgelegt wurde. Nur dies entscheidet über den Erfolg oder den Nicht-Erfolg des Auftrages, nicht aber, ob dafür mehr oder weniger Ressourcen in jedweder Form aufgewendet wurden.

Die Bestellung  im Werkvertrag

Der Werkvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass ein Werk bestellt wird. Dieses Werk muss natürlich entsprechend beschrieben werden. Dabei kommt es am Ende nicht darauf an, ob das tatsächlich erbrachte Ergebnis den Vorstellungen des Bestellers entspricht. Es muss lediglich der Beschreibung des gewünschten Werkes, wie sie im Vertrag enthalten ist, entsprechen.

Neben der Beschreibung des Werkes muss auch festgehalten werden, wie, wann und wo die Lieferung zu erfolgen hat. Dieses ist damit ebenfalls ein Bestandteil des Erfolges und mit ihr beginnt die Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber.

Die Unabhängigkeit des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer selbst trägt die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber, das Werk wie bestellt zu erstellen. Das heißt, er trägt damit auch das Risiko für das Gelingen. Bleibt dieses aus, wird sein Aufwand, mit dem er versucht hat, das Ergebnis herbeizuführen, nicht vergütet.

Der Auftragnehmer arbeitet bei der Erstellung des Werkes komplett mit seinen eigenen Arbeitsmitteln. Es ist ihm überlassen, auf welche Ressourcen er zurückgreift, welchen zeitlichen Aufwand er betreibt und wie er diesen Aufwand plant.

Die Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber

Ist der Auftragnehmer der Meinung, das Werk sei nun erstellt und entspricht den Anforderungen des Auftraggebers, legt er dieses zur Abnahme vor. Andernfalls ist eine Vorlegung zur Abnahme immer nötig, wenn der dafür vertraglich festgelegte Moment gekommen ist.

Der Auftraggeber hat nun Zeit, das Werk zu überprüfen und zu entscheiden, ob es den Anforderungen der Bestellung entspricht. Ist das der Fall, nimmt er das Werk an und die vertragliche Leistungspflicht des Auftragnehmers ist erfüllt.

Das Entgelt

Gewöhnlich wird nach der erfolgreichen Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber das Entgelt in voller Höhe fällig. Davon kann jedoch abgewichen werden. So ist gerade bei längeren und komplizierteren Werken eine Bezahlung in Meilensteinen möglich. Das heißt, hier wird das Werk schrittweise erstellt und mit dem Abschluss eines wichtigen Schrittes eine Teilentlohnung geleistet.

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Der Werkvertrag ist, wie schon angesprochen, in den §§ 631 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Alles, was in diesen Gesetzen festgehalten ist, muss nicht extra in jeden einzelnen Werkvertrag übernommen werden.

Was jedoch in den Werkvertrag gehört, sind alle Regelungen, die entweder von der Gesetzesvorlage abweichen, diese verschärfen oder genauer definieren. Das bezieht sich vor allem auf die Vorgehensweisen für die Abnahme und im Falle eines Konfliktes, wenn zum Beispiel das Werk nicht der Bestellung entspricht.

Was unbedingt im Werkvertrag geregelt werden muss, ist das Endergebnis, das erreicht werden soll. Sicher, in einfachen Fällen, wie einer Taxifahrt, muss kein langer Vertragstext mit einer umfangreichen Beschreibung, wann der Fahrgast daheim angekommen ist, erstellt werden. Für ein anderes Werk, wie einem Haus, einer privaten Yacht oder dem neuen Softwareprogramm für das Büro kommt es jedoch auf eine Beschreibung an, die so exakt wie möglich ist.

Es ist wichtig, zu verstehen, dass Konflikte gewöhnlich die Folge von Bestellungen sind, die nicht ausreichend klar beschrieben wurden. Aus diesem Grunde sind Musterverträge zum Beispiel nur mit Vorsicht zu genießen. Sie bieten einen guten Rahmen für den eigentlichen Werkvertrag, doch sie müssen unbedingt um eine genaue Beschreibung des gewünschten Werkes ergänzt werden.

Der Werkvertrag muss diese Punkte enthalten:

Das Werk, das erstellt werden soll, muss unbedingt so genau wie möglich beschrieben werden. Das schließt auch das verwendete Material, die Leistung eines Systems, die technische Beschreibung und weitere Merkmale mit ein, die damit verbunden sind.

Auch gehören hier alle Vor- und Nebenleistungen hinein. Das sind zum Beispiel die Bereitstellung technischer Informationen des Systems, mit denen das Werk zusammenarbeiten muss, durch den Auftraggeber. Möglicherweise müssen Lehrmaterialien bereitgestellt werden, um die Mitarbeiter im Betrieb des Auftraggebers mit einem neuen System vertraut zu machen.

Der Abgabetermin muss ebenfalls im Vorhinein festgelegt werden, damit eine entsprechende Abnahme erfolgen kann. Besteht das Werk aus mehreren Teilen, dann müssen Teilergebnisse bestimmt und für diese jeweils eigene Abgabetermine bestimmt werden. Bei Bedarf ist es auch möglich, hier flexible zu bleiben und stattdessen Termine zu vereinbaren, zu denen über den Stand der Arbeit Auskunft gegeben werden muss.

Die Lieferform muss ebenfalls vereinbart werden. Dafür gibt es je nach Werk verschiedene Möglichkeiten. Das kann zum Beispiel für eine Softcopy ein E-Mail-Anhang sein, für ein Buch ein Ausdruck in Papierform oder die Lieferung mittels eines Paketdienstes.

Nicht nur ist das Entgelt im Vorhinein festzulegen, es sollte auch bestimmte Angaben enthalten. Dazu gehört vor allem erst einmal die Mehrwertsteuer. Darüber hinaus gibt es aber auch Kosten für Zusatzleistungen, die hier aufgeführt werden sollten. Das heißt, das sind Leistungen, die über die eigentliche Erstellung des Werkes hinausgehen. Dazu gehören zum Beispiel Fahrtkosten, Kosten für Sonderwünsche, extra Material und mehr.

Für die Zahlung des Entgeltes selbst gibt es ebenfalls Vereinbarungen. Dazu gehören zum Beispiel Abschlagzahlungen für größere Aufträge. Andere Vereinbarungen betreffen Discounts für schnelle Zahlungen, die Nutzung bestimmter Zahlungswege und die Einhaltung bestimmter Termine für die Zahlung.

Am Ende der Erstellung des Werkes steht die Abnahme. Diese erfolgt gewöhnlich mit dem festgelegten Abnahmetermin. Von diesem Moment an hat der Auftraggeber 30 Tage Zeit, das Werk zu inspizieren und das vertragliche Honorar zu zahlen.

Der Werkvertrag muss auch Regelungen für den Kündigungsfall enthalten. Dabei ist das Honorar durch den Auftraggeber in voller Höher abzüglich der Aufwendungen, die der Auftragnehmer sparen konnte, zu zahlen.

Mit der Erstellung eines Werkes sind oft genug Urheberrechte verbunden. Auch diese müssen geregelt werden. Übernimmt der Auftraggeber diese Rechte komplett für sich oder nur teilweise, wie zum Beispiel das Recht auf Veröffentlichung bzw. die Veränderung des Werkes.

Dazu kommen weitere Rechte und Pflichten, wie zum Beispiel die Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen oder die Verpflichtung zum Stillschweigen seitens des Auftragnehmers. Besonders Non-Disclosure-Regelungen werden oftmals ebenfalls zum Bestandteil eines Werkvertrages.

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Die Sonderformen eines Werkvertrages

Neben den regulären Werkverträgen haben sich in der Praxis eine Reihe von Sonderformen für den Werkvertrag herausgebildet, die zu beachten sind. Diese sehen so aus:

Der Reisevertrag

Der Reisevertrag richtet sich an Reisende und dient für sie als Schutz gegenüber Reisemängeln. Dafür ist er mit eigenen Gewährleistungsrechten versehen. Dabei ist der Reiseveranstalter der Auftragnehmer und er ist verpflichtet, für den Reisenden alle vereinbarten Reiseleistungen zum vereinbarten Preis zu erbringen.

Sobald der Vertrag abgeschlossen ist, muss der Reisende von dem Veranstalter eine Bestätigung für die Reise erhalten. Die entsprechenden Regelungen dafür liegen im §§ 651 a ff des BGB vor. Dazu kommen Regelungen für den Schadensersatz im Fall von Mängeln, die sich aus dem Werkvertrag BGB §§ 651 c ff ergeben. Dabei ist es wichtig, diese nicht mit einem Personenbeförderungsvertrag zu verwechseln.

Was ist ein Mangel? Dazu gehören zum Beispiel schmutzige Badezimmer im Hotel vor Ort, Baulärm, Flugverspätung, ein verschmutzter Strand oder Ungeziefer. Auch sind darin Fälle eingeschlossen, in denen die vereinbarten Leistungen entweder gar nicht, nicht vollständig oder nicht in der vereinbarten Form erbracht worden. In jedem dieser Fälle können eine Beseitigung der Mängel oder eine Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden. Alternativ kann auch Schadensersatz verlangt werden.

Mängel sollten mit Videos oder Fotos dokumentiert und noch vor Ort angezeigt werden. Werden die Mängel nicht beseitigt, lassen sich weitere Schritte nach der Rückkehr einleiten. Dafür gilt eine Frist von bis zu 2 Jahren. Für die Minderung des Reisepreises gibt es Mängeltabellen mit Prozentwerten. So ist ein fehlender Balkon 5 bis 10% wert. Ebenso hoch ist der Wert einer abweichenden Lage. Ein verschmutzter oder gar fehlender Pool schlägt mit bis zu 20% zu Buche. Im Zweifelsfalle kann die Minderung des Reisepreises gerichtlich durchgesetzt werden.

Der Personenbeförderungsvertrag

Beförderungsverträge als solche können sowohl für die Beförderung von Gütern oder für Personen gelten. Die Leistung besteht darin, dass der Beförderer die Güter oder Personen pünktlich transportiert. Das ist für den Beförderungserfolg ausschlaggebend.

Die genauen Regelungen, die dabei gelten, hängen davon ab, welche Verkehrsmittel zum Einsatz kommen. So gelten für Kfz, Bus und die Straßenbahn das Personenbeförderungsgesetz. Für Flugzeuge dagegen gilt das Luftverkehrsgesetz.

Der Frachtvertrag

Bei einem Frachtvertrag treten zwei Parteien in Erscheinung. Dies sind der Auftraggeber und der Frachtführer in der Rolle des Auftragnehmers. Letzteres können im Einzelfall auch Gepäckträger und Dienstleute sein.

Die Leistung selbst besteht darin, Güter zu befördern. Dafür ist kein ausgesprochener Ortswechsel notwendig. Auch ist es unerheblich, welche Transportmittel dafür eingesetzt werden. Der Frachtvertrag ist in den §§ 631 ff, sowie §§ 407-452d des BGB geregelt.

Der Bauvertrag

Ein Bauvertrag wiederum bezieht sich auf die Herstellung eines Baus oder die Erbringung einer Renovierungs- oder sonstigen handwerklichen Leistung im Baubereich. Dazu gehören unter anderem Malerarbeiten und der Heizungsbau.

Der Planungsvertrag

Ein Planungsvertrag besteht zwischen einem Bauherrn, der als Auftraggeber auftritt, und einem Architekten oder Ingenieur, der die Rolle des Auftragnehmers übernimmt. Die Leistung besteht darin, eine Baumaßnahme zu planen, diese auszuschreiben und die Arbeiten zu beaufsichtigen. Dazu gehört auch, die Mängelbeseitigung während der Gewährleistungsphase zu bewirken und zu überwachen. Der Auftragnehmer ist für die Erstellung des gesamten Bauwerkes ohne Fehler verantwortlich.

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Einen Werkvertrag kündigen

Ein Werkvertrag kann durch eine der beiden Parteien, durch den Auftraggeber oder durch den Auftragnehmer, gekündigt werden. Dabei gelten die Kündigungsrechte jedoch nicht in gleicher Weise.

Die Kündigung durch den Auftraggeber

Ein Auftraggeber kann einen Werkvertrag jederzeit, auch vor der Fertigstellung des Werkes, jederzeit kündigen. Dafür ist weder eine Werkvertrag Kündigungsfrist noch die Angabe eines Grundes nötigt. Das ergibt sich aus den §§ 648, 648a des BGB. Dieses Recht auf jederzeitige Kündigung besteht auch dann, wenn der Auftragnehmer fristgemäß arbeitet und alle Absprachen einhält.

Im Falle einer solchen Kündigung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch darauf, dass der Werklohn wie vereinbart gezahlt wird. Davon muss er jedoch die Kosten abziehen, die durch die Kündigung gespart wurden. Das sind unter anderem Kosten für das Material, das nicht aufgewendet wurde, und die Zeit, die nicht an dem Werk gearbeitet wurde. Diese Kosten werden jedoch nicht in voller Höhe abgezogen. Stattdessen liegt eine gerichtliche Vermutung vor, nach der der Auftragnehmer noch immer einen gerechtfertigten Anspruch auf 5% dieser Kosten behält.

Die Kündigung durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer kann das Werk zwar auch kündigen, doch müssen dafür in seinem Fall wichtige Gründe vorliegen, wie der $ 648a BGB vorschreibt. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel immer dann vor, wenn die Weiterführung des Vertragsverhältnis dem Auftragnehmer nicht mehr zugemutet werden kann. Das wiederum ist dann der Fall, wenn zum Beispiel der Auftraggeber seine eigene Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und eine dementsprechende Frist verstrichen ist.

Die Teilkündigung

Eine Teilkündigung des Werkvertrages aus einem wichtigen Grund ist möglich und das für beide Seiten. Als Voraussetzung muss sich jedoch die Teilleistung deutlich vom Rest des Werkes unterscheiden.

Warum ein Werkvertrag?

Ein Werkvertrag ist eine vertragliche Verpflichtung und es stellt sich natürlich hier die Frage, warum überhaupt ein solcher abgeschlossen und die damit einhergehenden Risiken eingegangen werden sollten. Eine Antwort besteht darin, dass Werkverträge für Unternehmen attraktiv sind, die bestimmte Tätigkeiten an Freelancer outsourcen, sei es, weil die Freelancer über entsprechende Fähigkeiten, Netzwerke oder andere Ressourcen verfügen oder diese weniger Kosten verursachen.

Für Freelancer wiederum sind Werkverträge eine Möglichkeit, Projekte von Unternehmen zu erhalten und diese mit einer entsprechenden Vergütung zu bearbeiten. Darüber hinaus bleiben sie mit den Werkverträgen unabhängig und können ihre eigene Arbeitsleistung und die Ressourcen, die sie aufwenden, selbst planen.

Für die Unternehmen bieten Werkverträge Flexibilität. Sie können ihren Betrieb auf die laufenden Anforderungen hin ausrichten und bei Bedarf weitere Ressourcen über die Werkverträge in Anspruch nehmen. Damit einhergeht auch eine Verringerung des wirtschaftlichen Risikos, da der Auftragnehmer dieses nun übernimmt und nur nach einer erfolgreichen Erstellung des Werkes das Entgelt fällig wird.

Auch vereinfacht sich für Unternehmen die Abrechnung und es lassen sich Kosten sparen, indem keine Sozialversicherungsabgaben geleistet werden müssen. Darüber hinaus lassen sich Regulierungen umgehen, die mit der Nutzung von Leiharbeit verbunden sind.

Ganz wichtig in verschiedenen Bereichen ist auch die Nutzung externer Kompetenz. Das kann im kleineren Rahmen geschehen, wie die Bestellung einer Werbekampagne bei einem Freelancer oder in einem größeren Rahmen, indem ein Büro eine komplett neue Software für das Accounting erhält.

Werkvertrag – Risiken abwägen

Dem gegenüber müssen aber auch die Nachteile und Risiken abgewogen werden, die mit einem Werkvertrag einhergehen. So macht sich der Auftraggeber von einem Dritten abhängig. Dieser bestimmt schlussendlich mit seiner Arbeitsleistung über den Erfolg oder Nicht-Erfolg des Auftrages. Bei einfachen Projekten ist das Risiko entsprechend kleiner, als es bei komplizierteren Projekten, wie zum Beispiel die Entwicklung einer neuen Software, der Fall ist.

Der Auftragnehmer arbeitet unabhängig. Das heißt umgekehrt, dass für den Auftraggeber weniger Möglichkeiten zur Kontrolle und zum Eingriff bestehen. Dazu kommt, dass die Fachkompetenz, die mit einem Werkvertrag genutzt wird, für zukünftige Projekte nicht automatisch wieder zur Verfügung stehen.

Fazit

Ein Werkvertrat ist ein Vertragsverhältnis, das zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer geschlossen wird. Dabei ist das Ziel, ein bestimmtes Werk zu erstellen und im Gegenzug einen Werklohn zu erhalten. Der Auftragnehmer trägt dabei das unternehmerische Risiko.

Der Auftragnehmer bleibt in seiner Arbeit unabhängig. Das heißt, er ist nicht an Weisungen gebunden. Er bestimmt selbst über die Nutzung seiner Ressourcen und seine Arbeitszeit. Seinen Werklohn erhält er erst nach der erfolgreichen Fertigstellung des Werkes und dessen Abnahme durch den Auftraggeber.

Der Erfolg des Werkvertrages bestimmt sich danach, ob das darin bestellte Werk gemäß den Vorgaben erschaffen wurden. Es geht weder um die aufgewendete Zeit noch die aufgewendeten Ressourcen. Für die Abnahme des Werkes kommt es darauf an, dass der Auftraggeber bestätigt, dass dieses wie bestellt erschaffen wurde.

Im Gegensatz zum Werkvertrag geht es beim Dienstvertrag um die Erbringung einer Dienstleitung. Dabei besteht kein Erfolgsdruck und die Entlohnung richtet sich nach der aufgewendeten Zeit. Im Werkvertrag dagegen ist die Zeit unerheblich und es wird der Erfolg des Werkes geschuldet.

Ein BGB Werkvertrag gibt dem Auftraggeber Flexibilität und erlaubt ihm, Kompetenzen und Ressourcen, die sich außerhalb des Betriebes befinden, zu nutzen. Er muss jedoch klar von einer Arbeitnehmerüberlassung abgegrenzt werden, um eine eventuelle Scheinselbstständigkeit zu vermeiden.

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