Arbeitnehmerüberlassung Baugewerbe
Mittlerweile ist es in Deutschland längst kein Geheimnis mehr, dass es einen starken Fachkräftemangel gibt. Das stoppt auch nicht im Baugewerbe. Auch hier ist es mittlerweile schwer, richtig qualifiziertes Personal zu finden.
Es ist hier wichtig zu wissen, dass es für die Arbeitnehmerüberlassung für Unternehmen im Baugewerbe verschärfte Rahmenbedingungen gibt, die Sie unbedingt beachten müssen. Man kann schon fast von einem Verbot sprechen, denn die Arbeitnehmerüberlassung ist im Bauhauptgewerbe durch Personaldienstleister laut dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz § 1b im Jahr 1982 bereits untersagt worden.
Um das Ganze zu umgehen oder eine Lösung für den Fachkräftemangel auf dem Bau entgegen zu wirken, gibt es die sogenannte „Kollegenhilfe“. Damit haben Baubetriebe die Möglichkeit, sich Arbeitnehmer von einem anderen Baubetrieb auf Zeit auszuleihen. So bleiben die Betriebe weiterhin flexibel.
Was ist laut den gesetzlichen Vorgaben erlaubt?
Es ist nur möglich, dass zwei Unternehmen des Baugewerbes eine Arbeitnehmerüberlassung untereinander durchführen. Das betrifft im Übrigen laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz § 1b und 2b auch nur die Bereiche Abbruch, Gerüstbau, Dachdecker und Landschafts- und Gartenbau. Auf gut deutsch bedeutet das auch, dass nur ein Baubetrieb oder ein Gerüstbauer seine Fachleute an einen anderen Baubetrieb oder Gerüstbauer überlassen darf.
Weiterhin gilt die Vorgabe, dass der verleihende Betrieb nur weniger als 50 Arbeitskräfte beschäftigen darf. Hierzu werden alle gewerblichen Arbeitnehmer, Auszubildenden, die Mitarbeiter in Teilzeit und auch die geringfügig Beschäftigten gezählt. Der Betriebsinhaber wird hier nicht dazu gezählt.
Die Größe des Unternehmens ist hier nicht von Bedeutung. Was aber wichtig ist, dass die Arbeitnehmerüberlassung voraussetzt, dass in den verleihenden Betrieb durch die Arbeitnehmerüberlassung Kurzarbeit und auch die Gefahr von Entlassungen verhindert werden kann. Hier muss auch ein konkreter und begründeter Verdacht hierfür vorliegen. Im Zweifelsfall muss der Verleiher hierüber auch einen Nachweis erbringen.
Nur wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen hier erfüllt wurden, darf eine Überlassung des Personals für eine Dauer von 12 Monaten stattfinden. Der Verleiher darf Mitarbeiter über eine wiederholte Überlassung auch mehrfach verleihen.
Es ist außerdem auch gestattet, dass mehrere Mitarbeiter gleichzeitig verliehen werden dürfen. Hier darf aber die Dauer von 12 Monaten für jeden einzelnen der Mitarbeiter nicht überschritten werden.
Weiterhin muss es einen konkreten Einsatzplan geben. Hier wird geprüft, ob die Voraussetzungen des § 1a des AÜG vorliegen. Es ist wichtig, dass der Entleiher vorher prüft, ob alle gesetzlichen Bestimmungen erfüllt wurden, da ansonsten eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Zusammenfassend kann man also sagen, dass zwei Bauunternehmen sich Mitarbeiter verleihen dürfen wenn:
- Sowohl der Verleiher als auch der Entleiher Unternehmen im Baugewerbe sind
- Der Verleiher mindestens 3 Jahre von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst wird
- Der Verleiher weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt
- Im Unternehmen des Verleihers durch eine Überlassung seiner Mitarbeiter Kurzarbeit oder Entlassungen vermieden werden können
- Die Dauer von 12 Monaten für jeweils einen Mitarbeiter nicht überschritten wird.
Haben Sie noch Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung in Baugewerbe oder suchen Sie Leiharbeiter für Bau? Wir von Zeitarbeit International vermitteln Personal aus Osteuropa für Industrie, Bau, Handwerk, Elektrotechnik und IT. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.