Zeitarbeit Kündigungsschutz
Das Leiharbeits– oder auch Zeitarbeitsverhältnis genannt, hat die gleichen Regelungen zur Kündigung wie ein normales Arbeitsverhältnis. Es kann sein, dass ein Tarifvertrag diese gesetzlichen Regelungen außer Kraft setzt. Das kann in der Zeitarbeit schon einmal vorkommen und es geht hierbei vor allen Dingen um die Länge der Kündigungsfristen.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für Leiharbeiter?
Im Grundsatz kann man sagen, dass ein Zeitarbeitsverhältnis den gleichen Regelungen unterlieg wie ein normales Arbeitsverhältnis. Dieser Grundsatz gilt allerdings erst, wenn man schon 6 Monate oder länger dort beschäftigt ist und wenn das Zeitarbeitsunternehmen mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt.
Wichtig zu wissen ist, dass ein Unternehmen, dass einen Leiharbeiter einsetzt das Arbeitsverhältnis nicht kündigen kann. Das können nur der Leiharbeiter oder das Zeitarbeitsunternehmen machen.
Möchte eine Zeitarbeitsfirma betriebsbedingt kündigen, muss sie einen Nachweis erbringen, dass es dauerhaft keine Einsatzmöglichkeit für Zeitarbeiter gibt. Dabei reicht es nicht aus, wenn nur ein einzelner Kunde wegfällt.
Hier sind die Kündigungsfristen ähnlich wie bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Hier ist es wichtig zu wissen, dass die ersten 6 Monate als Probezeit angesehen werden. In dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen.
Wichtig ist zu wissen, dass bei einer Beschäftigung von weniger als 4 Wochen die Kündigungsfrist gerade einmal 2 Tage sowohl für den Arbeitnehmer als auch die Zeitarbeitsfirma beträgt.
Im Zeitraum zwischen der fünften. Arbeitswoche und dem Ablauf des zweiten Monats ist dir Frist für eine Kündigung eine Woche. Vom dritten bis zum sechsten Monat liegt die Frist bei 2 Wochen.
Sollten Sie 7 Monate in einem Zeitarbeitsunternehmen arbeiten, endet hier die Probezeit und die gesetzlichen Kündigungsfristen treten in Kraft. Hier sieht es so aus, dass Sie oder der Arbeitgeber drei Monate Kündigungsfrist haben, sofern im Tarifvertrag nichts anderes vorgesehen ist.
Es ist wichtig zu wissen, dass viele Zeitarbeitsfirmen sich an den gesetzlichen Tarifvertrag halten. Er bietet eine Orientierung an die gesetzlichen Vorgaben. Das ist allerdings keine Pflicht und deshalb ist es wichtig, dass man sich vorher darüber informiert, ob allgemeine gesetzliche Vorlagen oder ein spezieller Tarifvertrag zum Tragen kommen.
Der Mantelvertrag des iGZ legt fest, dass man in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses zur Probe eingestellt ist. Hier gelten die Fristen, die wir bereits oben einmal bezüglich der Probezeit erläutern haben. Danach beruft sich der iGZ auf die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Bei der BZA werden die gesetzlichen Kündigungsfristen angesetzt. Hier ist es wichtig, dass die Kündigung grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen muss. Dabei bleiben die gesetzlichen Vorschriften für eine fristlose Kündigung unberührt. Außerdem darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter auch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freistellen, wenn er das Entgelt weiter bezahlt. Des Weiteren gewährt die BZA, dass der Arbeitsvertrag der Zeitarbeit auf eine Gesamtdauer von 2 Jahren ohne die Nennung von sachlichen Gründen befristet wird. Das stellt eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung dar.